Je nach Vertrag besitzt die Gewährleistung eine Laufzeit von 2 Jahren nach Kaufvertragsrecht, 4 Jahre nach VOB und 5 Jahre nach BGB.
Bei versteckten Mängeln gilt eine Gewährleistung von 30 Jahren.
Die Abnahme eines Gewerkes ist ein formeller Teil. Mit der Abnahme (schriftlich, per Rechnungsüberweisung, stillschweigend) beginnt die je nach Vertragsart geltende Gewährleistungsfrist.
Die Garantie ist keine Gewährleistung sondern eine zugesprochene über die Gewährleistung hinaus gehende Zusicherung von Eigenschaften.
Obwohl bspw. ein Fenster nach BGB eine Geährleistung von 5 Jahren hat, kann der Handwerker eine Garantie auf die Oberfläche von 10 Jahren aussprechen. Er garantiert nach Ablauf der Gewährleistung weitere 5 Jahre für die Oberfläche. In den meisten Fällen sind mit Garantieaussprachen auch Verpflichtungen des Besitzers erforderlich.