Unparteiische Aufgabenerfüllung

Die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung zu den Hauptpflichten des Gutachters. Der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, wenn es um fachliche Abhängigkeiten geht. Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Gericht. Er hat seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Er ist von Weisungen Dritter befreit, damit er unparteiisch das Gutachten nach besten Wissen und Gewissen erstellen kann und die maßgebenden Feststellungen nicht verfälschen werden.

Ihm ist insbesondere verboten, vertragliche Beziehungen mit beteiligten Parteien einzugehen, nachdem ihm ein Gutachtenauftrag in deren Angelegenheit vom Gericht erteilt worden ist. Der Sachverständige darf Mängel, die er an einem von ihm begutachteten Objekt festgestellt hat, grundsätzlich selbst nicht beheben.

Befangenheit

In einigen Fällen kann der Sachverständige um Befreiung von der Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen fühlt. Gründe hierfür könnten sein:

  • eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit für einen anderen Auftraggeber;
  • ein ständiges Dienstverhältnis zu dem Auftraggeber oder einer der Prozessparteien;
  • eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber oder einer der Prozessparteien.