Anstelle eines Rechtsverfahrens wird heute in zunehmendem Masse auch ein Schlichtungsverfahren im Sinne einer Mediation durchgeführt.
Mediation (lat. Vermittlung) steht für ein ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung von Konflikten. Die Konfliktparteien - Medianden genannt - wollen mit Unterstützung einer dritten Person (dem Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Zielen und Interessen entspricht.
Die Mediation hat den Vorteil, dass man nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden ist und die Parteien den "Fahrplan" mit Hilfe eines Mediators selber bestimmen können.
Schlichtung und Mediation setzten keine verbindliche Entscheidungfindung voraus. Der Unterschied liegt jedoch im Ablauf. Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf der Arbeit einer oder mehrerer strukturierten Prozesse ab. Ziel ist in einem sicheren Rahmen zusammen mit den Konfliktparteien über den Konflikt und dessen Hintergründe sprechen zu können und in eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten zu können. In einem Mediationsverfahren wird weder beraten noch ein Urteil gesprochen, da Rechtsberatung den Mediatoren und Mediatorinnen in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz nicht gestattet ist.
Zu Beginn des Mediationsprozesses klärt der Mediator/die Mediatorin über die Vor- und Nachteile der Mediation und der entsprechenden Alternativen sowie über die Chancen und Risiken auf. Dies bezieht sich auch auf die Gefahren einer Verletzung der Vertraulichkeit nach einer gescheiterten Mediation. Der Mediator/die Mediatorin erläutert den Ablauf, die Kosten und die unabdingbaren Voraussetzungen der Mediation entsprechend diesen Richtlinien.
Der Mediator/die Mediatorin und die Beteiligten sollen einen schriftlichen Vertrag über die Grundlagen des anstehenden Mediationsverfahrens schließen. Dieser enthält insbesondere die Verschwiegenheitspflicht des Mediators/der Mediatorin gegenüber Dritten, auch den ParteiaußenanwäIten. Es ist zweckmäßig, zu vereinbaren, daß die Nichtentbindung von der Schweigepflicht nicht als Beweisvereitelung geltend gemacht werden kann.
Während des Mediationsverfahrens unterstützt der Mediator/die Mediatorin die Parteien darin, auf der Basis ihrer unterschiedlichen Sichtweisen, Bedürfnisse und Interessen sich selbst und die anderen Konfliktpartner besser zu verstehen. Er/sie hilft den KonfIiktpartnern durch seine/ihre vermittelnde Gesprächs- und Verhandlungsgestaltung, eine einvernehmliche, allseits als fair empfundene Regelung zu entwickeln.
Im Hinblick auf den ganzheitlichen Ansatz des Mediationsprozesses setzt die Tätigkeit als Mediator/Mediatorin profunde Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der interessengerechten Verhandlungsführung und der Möglichkeiten und Grenzen, einschließlich der rechtlichen Grenzen, der Mediation voraus. Der Erwerb der Qualifikation als Mediator/Mediatorin ist durch eine Zusatzausbildung sicherzustellen. Der BMWA wird seine Qualifikationsvoraussetzungen hierfür in Ausbildungsstandards niederlegen.
Die Teilnahme an der Zusatzausbildung zum Mediator/zur Mediatorin setzt in der Regel eine juristische Ausbildung (2. Staatsexamen) oder eine Ausbildung im psychosozialen, betriebswirtschaftlichen oder pädagogischen Bereich (diplomierter Abschluß) oder eine abgeschlossene Berufsausbi!dung in dem angestrebten Feld der Mediationstätigkeit sowie Praxis in einem dieser Arbeitsbereiche voraus.
Im Hinblick auf den persönlichen Einsatz des Mediators/der Mediatorin, namentlich der Neutralität, gehört zu dessen/deren Tätigkeiten laufende Supervision und Fortbildung.
(Quelle: Richtlinien für Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt)