Nach den Sachverständigenordnungen (SVO) der Handwerkskammern sind bestimmte Voraussetzungen für das Sachverständigenwesen zu erfüllen. Diese erhalten Sie Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Zudem kann ein Bewerber nur als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden, wenn er u.a. folgende Kriterien erfüllt:
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage für Sachverständige im Handwerk bildet die Handwerksordnung mit §91 und die Gewerbeordnung. Die Bestellung wird durch die zugehörige Handwerkskammer durchgeführt. Nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind berechtigt, einen Rundstempel wie in der oberen linken Ecke zu führen.
Für Sachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen. Allerdings sind die Kammern und Behörden größtenteils nicht in der Lage die ausreichende Qualifikation des Bewerbers zu überprüfen und übertragen diese Aufgabe an die Verbände. Für Tischler im Bundesland NRW ist der Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen der Ansprechpartner für den Qualifikationsnachweis. I.d.R. durchläuft der Bewerber die Grundseminare in Schloss-Raesfeld zu rechtlichen Bereichen des Sachverständigenwesens. Anschließend kann er zur Vorbereitung den fachtheoretischen Teil beim Verband in Form von Seminarreihen besuchen, um anschließend die fachliche Überprüfung zu absolvieren.
Die rechtlichen Kenntnisse erhält der Bewerber durch die Belegung von Seminaren zum Thema Recht für Sachverständige die von der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld angeboten werden.
Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Tischlerhandwerks in NRW können auf diesen Seiten unter der Rubrik "Für Kunden" und dort unter "Suche nach SV" gesucht werden. Die Datenbank wird ständig aktualisiert. Der Fachverband des Tischlerhandwerks NRW ist für die Pflege der Daten zuständig.
Bei der Vereidigung muss er einen Eid ablegen, dass er seine Gutachten und Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erledigt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht und muss sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig fortbilden.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden bei Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung herangezogen und werden von den Handwerkskammern beaufsichtigt. Bei Verletzung ihrer Pflichten verlieren sie ihre Bestellung.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhalten zu ihrer Identifikation einen offiziellen Ausweis in dem Personalien, Bestellungsbehörde und das Sachgebiet angegeben sind.

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